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Aufnahmestopp Mandanten

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Interesse.

Derzeit können wir keine neuen Mandanten mehr annehmen und müssen neue Anfragen leider ablehnen.
Wir hoffen, dass wir unseren Interessenten bald wieder einen Termin anbieten können.

Wir bitten daher um ihr Verständnis und entschuldigen uns für eventuelle Unannehmlichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Thiems

Offenheit Kreativität Mut Diskretion

Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung

© Eigens - stock.adobe.com

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).

Stand: 28. Juli 2024

Bild: 418studio / stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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