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Aufnahmestopp Mandanten

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Interesse.

Derzeit können wir keine neuen Mandanten mehr annehmen und müssen neue Anfragen leider ablehnen.
Wir hoffen, dass wir unseren Interessenten bald wieder einen Termin anbieten können.

Wir bitten daher um ihr Verständnis und entschuldigen uns für eventuelle Unannehmlichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Thiems

Offenheit Kreativität Mut Diskretion

Pfändungsfreigrenzen 2024

© Finanzfoto - stock.adobe.com

Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.

Grundbetrag

Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.

Unterhalt

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).

Stand: 25. September 2024

Bild: Nico - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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